Viele TV-Angebote gibt es seit langer Zeit am selben Sendeplatz. Die Tagesschau der ARD beginnt um …
Neue Streaming Seiten
Neu gestreamte SeitenEin richtungsweisendes Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. März 2017 besagt, dass Streaming immer dann rechtswidrig ist, wenn die Herkunft offenkundig rechtswidrig ist (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2017, Rechtssache C-527/15).
Sie können alle Einzelheiten des EuGH-Urteils zum Thema Streaming in unserem detaillierten Blog-Eintrag unter folgendem Verweis nachlesen: Wie hat der EuGH geurteilt? Der EuGH -Urteil betraf die Fragestellung, ob die Wiedergabe von Werken, die durch das Urheberrecht geschützt sind, im Browser-Cache durch die Grenzen des Urheberrechtes begründet ist. Der EuGH musste über die Interpretation von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie zur Information, der durch Artikel 44a des Gesetzes fast wortwörtlich in nationales Recht überführt wurde, befinden.
Im vorliegenden Falle musste der EuGH jedoch nur über die ersten drei Bedingungen urteilen, da das einzelstaatliche Gericht bereits entschieden hatte, dass Browserkopien der vierten und fünften Bedingung erfüllt waren. Und was bedeutet das für Streaming-Fälle? Bei Streaming-Inhalten, die im Internet zur Verfügung gestellt werden, gibt das Urteilsurteil nur mit dem Einverständnis des Rechtsinhabers, d.h. rechtlich, eine Stellungnahme ab.
Entscheidend ist jedoch in vielen Streamingfällen, ob auch solche zwischengespeicherten Verdoppelungen zulässig sind, die bei der Wiedergabe eines illegal zugänglichen Stroms (z.B. mit der Kinox. to und Co.) auftreten. Hier ist umstritten, ob die vierte Bedingung, über die der EuGH hier nicht zu befinden hatte, besteht.
Sie hängt davon ab, ob der "alleinige Sinn der Vervielfältigung" darin besteht, "die rechtmässige Verwendung eines Werks zu ermöglichen". Kernpunkt ist ein Streit darüber, wann ein Werk legal genutzt wird. Aber wir ( "und mit uns viele andere Anwälte") sind seit längerem der Meinung, dass auch der Ruf der illegalen Ströme eine legitime Verwendung der Arbeit ist.
Die Freude an einem Werk, d.h. das Betrachten oder Hören eines durch das Urheberrecht gesicherten Werks, ist frei von Urheberrechten. Dies betrifft das Abhören einer illegal vervielfältigten DVD und muss daher auch für das Abspielen von illegalen Streams im Netz zutreffen. Insbesondere, da der Benutzer nicht erkennt, ob ein Datenstrom mit Zustimmung des Autors geladen wurde oder nicht.
Doch der EuGH befasst sich auch mit dem so genannten Dreistufentest (Art. 5 Abs. 5 des Info-RL). Darin ist festgelegt, dass die Beschränkungen des Urheberrechts: erstens nur in besonderen Fällen angewendet werden dürfen, drittens dürfen die schutzwürdigen Belange des Rechteinhabers nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
Der Europäische Gerichtshof macht diesbezüglich durchaus Interessantes, was möglicherweise auf seinen Standpunkt zu illegalen Strömen hinweisen könnte (Abs. 55 ff. des Urteils): Erstens werden die Bildschirm- und Cache-Kopien nur zum Zwecke der Einsichtnahme in die Internet-Seiten angefertigt und sind damit ein Sondersituation. Diese Vervielfältigungen verstoßen nicht gegen die legitimen Rechte der Urheber, obwohl sie den Internet-Nutzern in der Regel den Zugriff auf die auf den Internet-Seiten gezeigten Werke ohne deren Einwilligung ermöglichen.
Dabei ist zu beachten, dass die Arbeiten den Internet-Nutzern von den Verlegern der Internet-Seiten zur Verfügung gestellt werden, die wiederum die Zustimmungserfordernisse der jeweiligen Rechteinhaber gemäß Artikel 3 Absatz 1 der RL 2001/29 erfüllen müssen, da ihre Bereitstellung eine Mitteilung an die Öffentlichkeit im Sinn dieses Artikel ist. Damit werden die legitimen Belange der jeweiligen Rechteinhaber angemessen geschützt.
In diesem Fall ist es nicht berechtigt, von den Internet-Nutzern eine weitere Einwilligung zu fordern, um von der gleichen Vervielfältigung zu profitieren, die der betreffende Urheber bereits genehmigt hat. Schliesslich hat die Anfertigung von Bildschirm- und Cache-Kopien keinen Einfluss auf die übliche Nutzung der Arbeiten. Das Betrachten der Internet-Seiten mittels des jeweiligen Fachverfahrens bedeutet eine gewöhnliche Nutzung der Arbeiten, durch die die Internet-Nutzer die öffentliche Vervielfältigung der von den Verlegern der jeweiligen Internet-Seite produzierten Arbeiten genießen können.
Die Anfertigung der fraglichen Exemplare ist Teil der Gegenleistung und kann eine solche Nutzung der Arbeiten nicht mindern. Umgekehrt könnte dies dazu führen, dass der EuGH die legitimen Belange des Autors nicht als geschützt betrachtet und die übliche Nutzung des Werks behindert wird, wenn der Anbieter einer Website mit Streaming-Inhalten nicht die Zustimmung der Rechtsinhaber erwirkt hat.
Das würde bedeuten, dass der Ruf eines illegalen Stroms dem Dreistufentest nicht standhalten würde, so dass die Grenze des 44a Urheberrechtsgesetzes nicht greift und es zu einer Verletzung des Urheberrechts kommen würde. Dass der EuGH dies zum Ausdruck bringen wollte, lässt sich nur erahnen. Bis der EuGH die Möglichkeit hat, über die Beurteilung der Reputation illegaler Ströme zu befinden, ist es daher noch nicht abzusehen.
Die Entscheidung des EuGH begründet keinen Carte blanche für die Verwendung von illegalen Streaming-Angeboten wie z. B. der Kinox. to & Co. Obwohl wir glauben, dass die reine Reputation dieser Ströme keine Verletzung des Urheberrechts ist, ist und ist die rechtliche Situation kontrovers.