Viele TV-Angebote gibt es seit langer Zeit am selben Sendeplatz. Die Tagesschau der ARD beginnt um …
Streaming Webseiten
Web-StreamingNach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg können Websites unter gewissen Voraussetzungen blockiert werden. Es ging insbesondere darum, die kostenlose Streaming-Site kino.to zu blockieren. Wir haben bereits mehrmals über die Schließung von kino.to und die Klagen gegen die Angestellten und Firmengründer berichte. Auch der Firmengründer musste einige der Einnahmen, die er durch Anzeigen auf seiner Website verdient hatte, an den Bundesstaat zurückgeben.
Nicht nur die Benutzer wissen, dass die Website unter nahezu gleichem Name wiederbelebt wurde und dass es natürlich auch andere Streaming-Sites gibt. Filmverleihe wie Constantin bemühen sich seit einiger Zeit um rechtliche Schritte gegen solche Websites. Der Filmverleih hatte in einem konkretem Falle den Österreichischen Internet-Provider UPC Telecabel Wien verklagt und gefordert, die Sperrung der Website kino.to zu veranlassen.
Inzwischen hat der EuGH in Luxemburg ein Gerichtsurteil erlassen, das die Blockierung von Streaming-Sites wie kino.to erleichtert. Wenn eine Webseite erwiesenermaßen vorwiegend rechtswidrige Vervielfältigungen von geschütztem Material bietet, kann sie durch einen Gerichtsbeschluss blockiert werden. Im Falle einer Blockade sind die freie Meinungsäußerung und die ökonomischen Belange des Anbieters zu berücksichtigen.
Auch hat die Weltöffentlichkeit das Verdikt geprüft und meint, mit diesem Verdikt sei es nicht nur möglich, Webseiten mit kopiergeschütztem Inhalt zu blockieren, sondern auch "Webportale für unrechtmäßig verurteilte Politikpropaganda, pornographische Darstellungen oder verbotenes Glücksspiel". Der Internet-Provider erhält die Sperrverfügungen unmittelbar, kann aber - ebenso wie die betreffenden Websites - rechtliche Schritte gegen die Abwehr einleiten.
Ein derartiges Verbot ist in anderen EU-Staaten schon lange üblich. In Belgien, Dänemark, Finnland, Großbritannien, Irland und Italien beispielsweise wurde die Pirate Bay-Website mit der Begründung blockiert, dass sie den Austausch von geschütztem Bildmaterial ermöglicht. Die Generalanwältin des EuGH betrachtet eine Aussetzung in einigen eindeutig gerechtfertigten Rechtssachen als rechtmäßig.
Wie finden Sie es, den Zugriff auf bestimmte Websites zu sperren?